Begründung:
Im Fall ausbleibender Mitgliedsbeiträge hat der Verein bisher nur wenige Möglichkeiten zur Gegenwehr: Die bisherige Regelung von §8 greift nur für Personen mit Interesse am aktiven Vereinsleben – Mitglieder, die hauptsächlich von der Versicherung über die Verbandsmitgliedschaft profitieren wollen, sind hiervon nicht betroffen und können nur durch §6 Abs. 4 von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sie mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind. Die Feststellung eines Rückstands erfolgt gemäß Beitragsordnung aber erst 8 Wochen nach dem 15. Januar, d.h. immer nach der regulären Mitgliederversammlung im Februar. Folglich kann ein Rückstand von mindestens zwei Beitragsjahren erst im dritten Jahr der Mitgliedsversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Durch die Ergänzung von §4 um die „ruhende Mitgliedschaft“ entfällt die Zahlungsverpflichtung vom Verein an den Landesverband für das betreffenden Mitglied und das laufende Jahr, da der Landesverband grundsätzlich am Ende des Jahres auf Basis der am 31.12. gemeldeten Mitglieder abrechnet. Ein aufgrund ausbleibender Beitragszahlung auf ruhend gesetztes Mitglied verursacht keine Kosten zu Lasten der Vereinskasse; hat jedoch keine Ansprüche auf Leistungen aus der Mitgliedschaft.
Die Ergänzung um Punkt 7 der Beitragsordnung stellt eine Aufwandsentschädigung zugunsten des Vereins dar, um den Mehraufwand für diese Maßnahme zu sanktionieren.
Mitglieder des Vorstand (Vorsitzende, Kassenverwaltung, Kassenprüfung) dürfen nicht in den Status eines ruhenden Mitglieds versetzt werden, d.h. sie können bei Beitragsrückständen nicht sanktioniert werden da diese Positionen zwingend mit aktiven Vereinsmitgliedschaften verknüpft sind, d.h. der Verein würde umgehend geschäftsunfähig werden.
In so einem außergewöhnlichen Fall bleibt den Mitgliedern nur der durch §10 Abs. 2 definierte Weg einer gesonderten Einberufung einer Mitgliederversammlung.
Für den Fall daß BV01-2016 abgelehnt werden sollte, wurde die dort notierte Ergänzung von §7 hier erneut aufgenommen da die Erweiterung der Mitgliederdefinitionen es erforderlich macht, die Teilnahme an Wahlen auf bestimmte Mitgliederkreise – nämlich die der Ordentlichen Mitglieder und Jugendlichen Mitglieder – zu beschränken.